1. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
Art. 1
Der Badminton Club Murten (nachstehend BCM) genannt ist ein konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Murten.
Art. 2
Der Zweck des BCM ist die Ausübung und Förderung des Badmintonsportes, sowie die Pflege der Geselligkeit. Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. April bis zum 31. März.
2. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Der BCM hat folgende Mitgliederkategorien:
a) Junioren (bis zum 18. Altersjahr)
b) Aktivmitglieder
c) Passivmitglieder
d) Ehrenmitglieder
f) Freizeitmitglieder
g) Mitglieder der Badmintonschule
Art. 4
Zu Ehrenmitgliedern können Einzelpersonen ernannt werden, welche sich grosse Verdienste um den BCM erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder, sind aber beitragsfrei.
Art. 5
Eine Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und ist nur auf Ende des Geschäftsjahres möglich.
3. ORGANISATION
Art. 6
Die Organe des BCM sind:
a) die ordentliche und die ausserordentliche Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 7
Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des BCM. Die ordentliche GV ist einmal jährlich bis Ende Mai abzuhalten. Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der Aktivmitglieder einberufen werden.
Die Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vor der GV mit Bekanntgabe der Traktandenliste einzuladen. Anträge an die GV sind bis 10 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Der Präsident führt den Vorsitz, im Verhinderungsfall der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Art. 8
Der GV obliegen folgende Geschäfte:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
2. Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten und des Trainers und
Déchargeerteilung an den Vorstand
3. Genehmigung der Jahresrechnung nach Anhörung des Revisorenberichtes und
Déchargeerteilung an den Kassier
4. Wahlen
- des Präsidenten und der einzelnen Vorstandsmitglieder
- der Rechnungsrevisoren
5. Festsetzung des Jahresprogrammes
6. Festsetzung des Budgets und der Jahresbeiträge
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Ausschluss von Mitgliedern
9. Statutenänderungen
10. Beschlussfassung über Auflösung des BCM
11. Anträge der Mitglieder
Art. 9
Alle Aktiv-, Ehren- und Freizeitmitglieder sowie die Junioren sind Vollmitglieder. Ihnen steht bei der Abstimmung eine Stimme zu. Stimmvertretungen sind nicht gestattet.
Die Spielzeiten aller Kategorien werden von der GV mit dem Jahresprogramm festgesetzt. (Art. 8.5)
Mitglieder der Badmintonschule haben im Vereinsjahr, in welchem sie einen Kurs besuchen, den Status eines Passivmitgliedes.
Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim.
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 10
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der an der GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des BCM siehe Art. 21.b) der Vorstand
Art. 11
Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Sekretär
d) Kassier
e) TK-Chef
f) 0-4 Beisitzer
Art. 12
Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a) Besorgung der laufenden Geschäfte
b) Vorbereiten des Jahresprogrammes
c) Abhalten von Vorstandssitzungen auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von
mindestens 3 Vorstandsmitgliedern
d) Organisation der Spielörtlichkeiten und des für das Training benötigte Spielmaterials
e) Aufnahme neuer Mitglieder
Art. 13
Der Präsident vertritt den Verein gegen aussen und er hat die Einzelunterschrift. Der Kassier hat für seine laufenden Geschäfte ebenfalls Einzelunterschrift. Der Vorstand hat die Kompetenz, einmalige nicht budgetierte Ausgaben bis Fr. 500.- zu beschliessen.
Art. 14
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
c) Rechnungsrevisoren
Art. 15
Zwei Rechnungsrevisoren werden alternierend für 2 Jahre gewählt. Sie überprüfen die Jahresrechnung und den Vermögensstand und erstellen zuhanden der GV einen schriftlichen Bericht und Antrag.
4. FINANZEN
Art. 16
Zur Deckung der ordentlichen Ausgaben wird pro Kategorie ein Mitgliederbeitrag erhoben, der jährlich durch die GV festgelegt wird. (Art. 8.6)
Neu eintretende Aktiv-, und Freizeitmitglieder, sowie Junioren bezahlen pro rata ab Eintrittsmonat. Die Beiträge für Mitglieder der Badmintonschule werden von der Kursleitung je nach Anzahl Teilnehmer festgesetzt.
Art. 17
Für die Verbindlichkeiten des BCM haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5. SPIELBETRIEB
Art. 18
Geführte Trainings werden vom TK-Chef oder einem Stellvertreter geleitet. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.
Art. 19
Bei genügendem Interesse der Mitglieder kann der BCM dem Schweizerischen Badmintonverband beitreten und an den Interclub-Meisterschaften und an Turnieren teilnehmen.
Art. 20
Unfall- und Haftpflichtversicherung ist die Sache jedes einzelnen Mitgliedes.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 21
Die Auflösung des BCM kann jederzeit durch die ordentliche GV beschlossen werden, sofern 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Ist die GV nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von 30 Tagen eine ausserordentliche GV einberufen werden, bei der die Auflösung durch 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann.
Art. 22
Im Falle einer Auflösung des Vereines beschliesst die GV über die Verwendung des Vermögens. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
7. INKRAFTSETZUNG
Art. 23
Diese revidierten Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 2. Mai 1997 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.
Der Präsident:
Der Sekretär:
D. Huguenot
Thomas Bula
25. April 1997